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Corona-Regelungen in BW

 

Weitere Test- und Maskenpflichten entfallen im März 2023

Aufgrund der sich abschwächenden Pandemiewelle will die Bundesregierung weitere Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März aussetzen: In Krankenhäusern und Pflegeheimen soll es keine Testpflicht mehr geben. Das Tragen einer Maske bleibt nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend. 

Zum 1. März sollen fast alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten auslaufen. Das Bundeskabinett hat dazu die sogenannte „Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung“ beschlossen. So werden Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen von Test- und Maskenpflicht befreit. Lediglich für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Abgeschwächte Pandemielage

Ursprünglich sollten die  Corona-Schutzmaßnahmen noch bis zum 7. April gelten. Angesichts der seit Wochen stabilen Infektionslage sollen – nach dem Aussetzen der Maskenpflicht im Personenfernverkehr Anfang Februar – nun weitere Regelungen vorzeitig wegfallen.

Die Bundesregierung hatte diesen Schritt sorgfältig abgewogen und die Pandemieentwicklung im Herbst und Winter wissenschaftlich analysiert. Die bundesweiten Schutzmaßnahmen, die im Oktober eingeführt wurden, haben dazu beigetragen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Freiwillig Maske tragen

Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt von dem Beschluss der Bundesregierung unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind.

Zudem bleibt es jeder und jedem unbenommen, weiterhin freiwillig in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Maske zu tragen.

 

Aktuelle Infos vom Land Baden-Württemberg:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-schutzmassnahmen-2165474https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg

 

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